Unsere Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen
Verein für sächsische Landesgeschichte e. V.
(vorm. Sächsischer Altertumsverein e. V.)
und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1523 eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein für sächsische Landesgeschichte e. V. (vorm. Sächsischer Altertumsverein e. V.) setzt die Traditionen des 1824 gegründeten „Königlich-Sächsischen Vereins zur Erforschung und Erhaltung vaterländischer Altertümer“ fort, anknüpfend an dessen wissenschaftliche und wissenschaftsorganisatorische Leistungen. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 2
Der Zweck des Vereins ist die heimatkundliche Bildung und die Erforschung der sächsischen Geschichte zu fördern sowie das Verständnis für sächsische Landeskunde und Heimatgeschichte auszuprägen. Er stellt sich die Aufgabe, das Geschichtsbewußtsein zu stärken und das Wissen um die sächsische Geschichte für die künftige Entwicklung des Landes fruchtbar zu machen. Dazu dienen Veröffentlichungen, Vorträge, Führungen, Exkursionen sowie weitere wissenschaftliche Veranstaltungen und Kontakte.
§ 3
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern, körperschaftlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
§ 4
Aufnahmefähig sind natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Für den Beitritt gilt ein Mindestalter von 14 Jahren. Die Mitgliedschaft begründet sich durch die schriftliche Beitrittserklärung an den Verein und deren Bestätigung durch den Vorstand. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 5
Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich formulierten Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder infolge Auflösung des Vereins.
Die Mitgliedschaft endet zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, wenn der Austritt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand bis zum 30. September des laufenden Jahres mitgeteilt wurde (es gilt der Poststempel der Absendung). Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht 2 Jahre nicht nachgekommen ist. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt, den Vereinsinteressen oder der Satzung zuwiderhandelt. Über einen bevorstehenden Ausschluss ist das Mitglied unter Darlegung der Gründe und Offenlegung der Beweise vom Vorstand schriftlich zu informieren und persönlich zu hören. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen.
§ 6
Die Einzelmitglieder, körperschaftlichen Mitglieder und fördernden Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag gemäß der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
§ 7
Der Vorstand und der erste Vorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
– dem ersten Vorsitzenden,
– dem zweiten Vorsitzenden,
– dem Schatzmeister
– dem Schriftführer und
– bis zu 10 Beisitzern.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Vereinsverwaltung. Hierzu gehören insbesondere die Bestimmung der Vereinspolitik, die Verwaltung des Vereinsvermögens, Kassen- und Buchführung, die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen, die Erfüllung der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber den Mitgliedern bzw. gegenüber hierfür besonders bestellten Organen.
Der erste und der zweite Vorsitzende sind Vertreter des Vereins nach außen im Sinne § 26 des BGB. Sie vertreten gerichtlich und außergerichtlich den Verein. Darüber hinaus kann der Vorstand die geschäftliche Handlungsvollmacht einem Geschäftsführer erteilen.
§ 8
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Vereins. Sie ist einmal im Jahr vom Vorstand oder auf Verlangen mindestens eines Viertels aller Mitglieder einzuberufen. Die Einladung aller Mitglieder erfolgt ca. vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist besonders zuständig zur Bestimmung der Grundsätze der Vereinspolitik, für die Wahl des Vorstandes, seine Entlastung, die Genehmigung des Haushaltplanes, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und für Satzungsänderungen. Sie kann Ehrenmitglieder ernennen und entscheidet über die Auflösung des Vereins.
Jedes der anwesenden Mitglieder hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
§ 9
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes sind schriftlich zu beurkunden und vom Versammlungsleiter und Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 10
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Einnahmen aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen des Vereins (siehe § 2) dürfen nur für Vereinszwecke und die anfallenden Verwaltungs- bzw. Organisationskosten Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver- eins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen besonders begünstigt werden.
§ 11
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung auf der Grundlage der gültigen Vereinsgesetzgebung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung muß den Mitgliedern schriftlich mindestens 4 Wochen vorher zugehen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Körperschaft, die das Vermögen für die Förderung der Bildung zu verwenden hat. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Beitragsordnung
beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 22. April 2023
Die aufgeführten Sätze gelten pro Kalenderjahr. Es wird keine gesonderte Beitrittsgebühr erhoben.
*Im Beitrag der Einzelmitglieder und Mitglieder mit Ermäßigung ist der Bezug der „Sächsischen Heimatblätter“ inbegriffen. |
Im Beitrag der Einzelmitglieder und Mitglieder mit Ermäßigung ist der Bezug der „Sächsischen Heimatblätter“ inbegriffen.
Der Beitrag ist bis zum 31. März eines Jahres durch Direktüberweisung auf das Vereinskonto oder im Lastschriftverfahren zu entrichten.
Bankverbindung des Vereins:
IBAN: DE06 8509 0000 2622 3410 02
BIC: GENODEF1DRS
bei der Volksbank Dresden-Bautzen eG
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